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FAQ

Muss ich die Wände bei Auszug streichen?

Die Schönheitsreparaturen (=Reparaturen, durch welche die normalen Gebrauchsspuren beseitigt werden) sind bei Auszug vom Mieter durchzuführen (siehe Mietvertrag). Hier gibt es nun drei verschiedenen Möglichkeiten, wie verfahren werden kann:

1) Die Schönheitsreparaturen (vor allem Malerarbeiten) werden fachgerecht selbst ausgeführt. Wenn dies gemacht wird, empfehlen wir die Farbe stoColor Rapid Ultramatt. Die Farbe kann bei der Verwaltung zum Selbstkostenpreis erworben werden (10l Eimer € 55 / 15l Eimer € 75). Es ist darauf zu achten, dass beim Umstellen der Möbel der Boden nicht beschädigt wird. Wichtig: Auch hinter den Schränken muss geweißelt werden.

2) Sie lassen die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch einen Malerbetrieb durchführen. Bei der Wahl dieser Methode geht man sicher, dass es keine Beanstandungen gibt. Gerne können Sie auch unseren “Hausmaler” zu folgende Konditionen beauftragen:

Studentenpark 1 Deggendorf

Appartement-Typ Preis
A und A Plus 380 inkl. MwSt
B Plus 560 inkl. MwSt
C und C Plus 590 inkl. MwSt
D und D Plus 425 inkl. MwSt
E und E Plus 635 inkl. MwSt
F und F Plus 580 inkl. MwSt

 

Studentenpark 2 Deggendorf

Appartement-Typ Preis
Komfort 395 inkl. MwSt

 

students @ Schachinger Gärten

Appartement-Typ Preis
Standard 380 inkl. MwSt
Premium 395 inkl. MwSt

 

Studentenpark 1 in Straubing

Appartement-Typ Preis
Komfort 440 inkl. MwSt
Studio 590 inkl. MwSt

 

3) Falls es dem Nachmieter zugemutet werden kann, das Appartement ohne die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu beziehen (d.h. besonders guter Zustand der Wände), besteht die Möglichkeit sich durch Zahlung eines bestimmten Betrages von der Pflicht zur Schönheitsreparatur zu befreien (siehe Mietvertrag). Dieser Betrag muss sich am Abnutzungsgrad der Wände orientieren, daher lässt sich keine pauschale Aussage über die Höhe der Zahlung treffen. 
Bei einer „normalen Abnutzung“ (keine Bohrlöcher, nur wenige, leichte Flecken) würde folgendermaßen gerechnet werden: Die fiktiven Malerkosten für das Appartement (siehe Preisliste) werden auf ca. sechs bis acht Semester (drei-vier Jahre) verteilt. Pro Semester ergibt sich dann ein Betrag, der in etwa die normale Abnutzung der Wände widerspiegelt. Dieser Betrag dient als Richtschnur für die festzusetzende Zahlung zur Befreiung von der Pflicht zur Schönheitsreparatur. Falls Unsicherheit darüber besteht, ob diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, sollte eine kurze Vorabbesichtigung mit der Verwaltung vereinbart werden.

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